AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotografen und Kunden erreicht werden. Mit der Auftragsbestätigung
erklären sich beide Parteien mit den AGB’s einverstanden.
I. Definitionen

  1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss
    der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
  2. Fotograf: Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotograf» bezieht sich
    in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch weitere Arbeiten im Bereich von dem
    Kommunikationsdesign.
  3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die eine Dienstleistung oder ein Produkt beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Kunde»
    bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
  4. Parteien. Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
  5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf
    einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in
    Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
    II. Ausführung und Leistung der fotografischen Arbeit
  6. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des
    Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen
    Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
  7. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
  8. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird sofern nichts anderes vereinbart
    vom Fotografen gestellt.
  9. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit
    nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  10. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen
    Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl.
    Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses
    geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des
    Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  11. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der
    Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
  12. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder
    Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  13. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist von Privatkunden, sofern nichts anderes vereinbart, in bar vor der Abgabe der
    Fotografischen Arbeit zu bezahlen. Firmenkunden wird eine Rechnung gestellt, dabei ist das Honorar sofern nichts anderes
    schriftlich abgemacht innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Beträge, welche eine Höhe von 600.00 CHF
    überschreiten können durch Sarto Photography folgendermassen abgerechnet werden: 40% bei der Auftragserteilung, 30% nach
    Fertigstellung der Hauptarbeiten, 30% nach Abgabe der Arbeiten.
    III. Haftung des Fotografen
  14. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die
    Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
  15. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten
    gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
    IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
    a. Im Allgemeinen
  16. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum
    verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede
    vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150%
    des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen
    und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
    Sarto Photography by Mario Schneider
    Averschnära 2443 | 9472 Grabserberg | Telefon 079 768 92 42
    info@sartophotography.ch | www.sartophotography.ch
  17. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  18. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen (z.B. Alle Rechte bei Sarto Photography). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemein- schaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.
  19. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
    b. Rechte Dritter
  20. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
  21. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
  22. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.
    V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
    Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.
  23. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit der Auftragserteilung verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
  24. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
    VI. Referenzen
  25. Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen. Eine Ausnahme gilt bei schriftlicher Erwähnung vor der Auftragserteilung.
    VII. Geheimhaltung
    Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Bedingungen und den Inhalt des Auftrages.
    VIII. Salvatorische Klausel
  26. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglich nahekommt.
    IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  27. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
  28. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.
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